SATZUNG vom 12. Februar 2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Vereinsmittel
§ 4 Mitgliedschaft und Rechte sowie Pflichten der Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Beauftragter für Jugendschutz und Suchtprävention
§ 13 Haftung
§ 14 Sonderrechte
§ 15 Auflösung und Satzungsänderung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Elbe Weed CSC“.
2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
3) Der Verein hat seinen Sitz in Pinneberg.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Nach dem Erhalt der Anbau- und Abgabelizenz durch die zuständig Behörde besteht der Zweck der Anbauvereinigung ausschließlich im gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe des in gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Bis zum Erhalt der Anbau- und Abgabelizenz durch die zuständig Behörde besteht der Zweck des Vereins darin, dass sich die Mitglieder gegenseitig über die aktuellen Entwicklungen der Cannabislegalisierung weltweit informieren und austauschen.
§ 3 Vereinsmittel
1) Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über nach dem KCanG zulässigen Zuwendungen hinaus aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft und Rechte sowie Pflichten der Mitglieder
1) Der Verein hat:
1. ordentliche Mitglieder (§ 5 Absatz 1)
2. Fördermitglieder (§ 5 Absatz 2)
2) Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt 3 Monate.
3) Der Konsum von Cannabis – unabhängig von seiner Herkunft – ist in den Vereinsräumen sowie in Sichtweite des befriedeten Besitztums untersagt. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern zum Eingangsbereich nicht mehr gegeben.
4) Die Mitglieder haben insgesamt die Anforderungen des KCanG einzuhalten, insbesondere werden an diese nicht mehr Mengen an Cannabis und/oder Vermehrungsmaterial abgegeben als nach dem KCanG zulässig.
5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Alle Mitglieder haben an dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis mitzuwirken. Die Modalitäten zur Mitwirkung regelt der Vorstand. Alle Mitglieder unterliegen der aktiven Mitwirkungspflicht, dass Marihuana und Haschisch ausschließlich in Reinform abgegeben werden. Werbung und Sponsoring für den Verein oder die produzierten Ergebnisse ist den Mitgliedern verboten, sollte ihnen auf Social Media – Plattformen oder auf anderen Kanälen ein Verstoß auffallen, ist dem Vorstand unverzüglich darüber zu berichten, so dass er Maßnahmen einleiten kann, um das Werbeverbot durchzusetzen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die die Ziele des Vereins aktiv unterstützt. Personen, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung nicht gestattet.
2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen ein Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
4) Sollte sich am Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland etwas ändern, ist dem Verein unverzüglich darüber zu berichten. Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist eine Fortführung der Mitgliedschaft nicht möglich.
5) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand gemeinschaftlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Vorstands ist nicht anfechtbar. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
6) Die Mitgliederanzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Tod des Vereinsmitglieds,
b) Austritt oder
c) Ausschluss.
2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erklärt werden.
3) Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere;
a) ein Verhalten im Widerspruch zu den Satzungszwecken,
b) eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens,
c) Rückstand der Aufnahmegebühr und/oder des Mitgliedsbeitrags,
d) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise,
e) Der Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige,
f) Aufgabe eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland,
g) Doppelmitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen.
4) Das Mitglied wird unverzüglich über den Ausschluss unterrichtet. Mit einer Frist von zwei Wochen, ab Bekanntmachung, kann das Mitglied einen schriftlichen Widerspruch gegenüber dem Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung des Vorstandes ruhen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen.
6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten und bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2) Die Mitgliedsbeiträge bestehen aus einem Grundbeitrag sowie einer zusätzlichen Pauschale, die nach Menge des zu beziehenden Cannabis oder Vermehrungsmaterials gestaffelt ist, die die Mitglieder von der Anbauvereinigung erhalten. Die gezahlten Mitgliedsbeiträge wie auch die bezogenen Mengen sind im elektronischen System erfasst.
3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr sowie die Zahlungs-modalitäten sind in der Beitragsordnung geregelt.
4) Die Mitgliedsbeiträge verstehen sich brutto. Sollte das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge und/oder Zuschläge nicht für umsatzsteuerbar und/oder -pflichtig halten, wird der Umsatzsteueranteil nicht erstattet, sondern wird vom Verein als zusätzlicher Beitrag einbehalten.
5) Zur Finanzierung von Vorhaben und/oder zur Überwindung von finanziellen Schwierigkeiten kann der Vorstand eine Umlage beschließen. Die Höhe der Umlage darf 1.000 Euro pro Jahr pro Mitglied nicht übersteigen.
6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag nicht – auch nicht anteilig – erstattet.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem ordentlichen Mitglied. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein einzeln.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zehn Jahren gewählt und bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch so lange bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsführungsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch Einzelvertretungsvollmacht – zu erteilen. Der Vorstand ist zuständig für die Auswahl der anzubauenden Cannabissorten, den Anbau – sowie auch den Erntezeitpunkt. Der Vorstand ist zuständig für die Ernennung des Jugendschutz – und Suchtpräventionsbeauftragten.
4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen.
6) Den Mitgliedern des Vorstands kann – soweit das nach dem KCanG bzw. nach geltendem Recht zulässig ist – eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vergütung des Vorstands muss der Tätigkeit angemessen sein, was die Vorstandstätigkeit in Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht und den Arbeitsaufwand angeht.
7) Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des KCanG besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen insbesondere Personen nicht, die in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind wegen
a) Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche,
b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
c) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,
d) ein Vergehen nach dem KCanG oder
e) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabis-Gesetz straffrei sind, oder
f) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird oder sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 KCanG geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 KCanG geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 KCanG geregelten Anforderungen hält
§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung zur Vorstandsitzung soll eine Woche nicht unterschreiten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
3) Der Vorstand lädt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch, ein. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.
6) Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorstand geleitet. Sollte der Vorstand nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist auch ein Schriftführer zu wählen.
7) Auf der Mitgliederversammlung haben nur stimmberechtigte Mitglieder Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied darf maximal eine Stimme übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.
8) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen.
9) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Änderung der Beitragsordnung (die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, auch Zusatzbeitrag pro Gramm);
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Die Genehmigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung;
10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
11) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder durch gültige Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
12) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
13) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Ferner kann der Vorstand Mitgliederbeschlüsse dadurch herbeiführen, indem ohne Versammlung alle Mitglieder beteiligt werden und bis zum vom Vorstand festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgeben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird.
§ 12 Beauftragter für Jugendschutz und Suchtprävention
- Es ist ein Beauftragter für Jugendschutz und für Suchtprävention zu bestellen.
- Nur Mitglieder dürfen mit den Ämtern betraut werden.
- Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Bis zur Bestellung eines neuen Beauftragten, führt der bisherige Beauftragte das Amt weiter.
- Falls das Amt von einem Vorstandsmitglied ausgeübt wird, erlischt mit seinem Ausscheiden/Abberufung als Vorstandsmitglied auch das Amts als Jugendschutz- und/oder Suchtpräventionsbeauftragter.
§ 13 Haftung
1) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die andere Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
2) Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.
§ 14 Sonderrechte
1) Die Gründungsmitglieder nach Abs. 4 sind sog. geborene Vorstandsmitglieder, die nur aus wichtigem Grund abberufen werden können und deren Amtszeit nicht nach der Regelamtszeit abläuft. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein in § 9 Abs. 7 genannter Grund.
2) Die Gründungsmitglieder nach Abs. 4 sind Vereinsmitglieder auf Lebenszeit, die nur aus einem wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden können. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt.
3) Die Gründungsmitglieder nach Abs. 4 haben jeweils ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung soweit die Vereinsstruktur, die Finanzstruktur und/oder die Stellung der Gründungsmitglieder betroffen ist.
Die Regelung in § 14 darf ohne Zustimmung der betroffenen Gründungsmitglieder nicht geändert werden.
§ 15 Auflösung und Satzungsänderung
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen dazu bestellt.
2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die folgende gemeinnützige Organisation:
Stiftung Deutsche Depressionshilfe und Suizidprävention, Goerdelerring 9, 04109 Leipzig
3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
